Oberinstanzlich konnte sich Rechtsanwalt B.________ zudem in erster Linie auf das erstinstanzliche Urteil stützen, welches zu Gunsten des Beschuldigten ergangen war. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 20 Stunden, ausmachend CHF 4‘360.40 (inkl. Auslagen und MwSt), als angemessen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO).