135 Abs. 3 StPO). Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 26.40 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 29.4.2019, pag. 540 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als nicht angemessen. Für Rechtsanwalt B.________ ergab sich im oberinstanzlichen Verfahren im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren kaum Neues. So konnte er im Wesentlichen auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Arbeit zurückgreifen, da er beide Male einen Freispruch beantragte und begründete. Oberinstanzlich konnte sich Rechtsanwalt B.______