Die Kostenregelung der Vorinstanz wird deshalb geändert und der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13‘853.30 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).