25. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern für schuldig erklärt, nachdem erstinstanzlich ein Freispruch erfolgt war. Die Kostenregelung der Vorinstanz wird deshalb geändert und der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13‘853.30 zu bezahlen.