Vorliegend ist von einer Basisgenugtuung von CHF 5‘000.00 auszugehen und diese aufgrund der mehrfachen Begehung auf CHF 6‘000.00 zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der durch die mehrfachen Übergriffe verursachten Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung wie auch der sonstigen, bis heute anhaltenden Folgen der Taten, erscheint diese Genugtuungssumme angemessen. Hingegen besteht für eine höhere Genugtuungssumme kein Raum. Herabsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Genugtuungssumme ist antragsgemäss zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR, BGE 129 IV 149, E. 4.2 und E. 4.3).