Dadurch erlitt die Privatklägerin eine seelische Unbill, welche sich auch noch heute in grossen Ängsten, wiederkehrenden Erinnerungen und schlechten Träumen äussert. Das Alleinsein bereitet der Straf- und Zivilklägerin Mühe, sie wahrt eine Distanz zu männlichen Altersgenossen und zu viel Nähe löst bei ihr den Impuls von Flucht aus. Sie ist schreckhaft und hat Mühe mit der Konzentration. Die objektive und subjektive Schwere dieser Tatfolgen rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung zweifellos. In Frage steht einzig noch die Höhe der Genugtuungssumme.