48 Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 OR sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin durch die ab dem Jahr 2009 während sieben Jahren begangenen Übergriffe rechtswidrig, schuldhaft und in kausaler Weise in ihrer sexuellen Integrität und damit in ihrer Persönlichkeit verletzt. Dadurch erlitt die Privatklägerin eine seelische Unbill, welche sich auch noch heute in grossen Ängsten, wiederkehrenden Erinnerungen und schlechten Träumen äussert.