Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). 24. Subsumption Die Straf- und Zivilklägerin beantragte sowohl vor der Vorinstanz als auch im oberinstanzlichen Verfahren, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von mindestens CHF 8‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1.5.2013 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt.