_, ebenfalls in E.________(Ortschaft). Der Beschuldigte lebt insofern in stabilen Verhältnissen, auch wenn seine finanzielle Situation als eher kritisch bezeichnet werden muss. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen zu entnehmen. Es liegen demnach aktuell keine Anhaltspunkte vor, welche eine negative Legalprognose indizieren könnten. Der bedingte Strafvollzug ist dem Beschuldigten daher zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).