Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Wie dargelegt, erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Ein bedingter Vollzug ist demnach grundsätzlich möglich. Der Beschuldigte hat sich nach Beginn des Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er lebt seit der Scheidung von seiner Frau alleine an der AD.________strasse in E.________(Ortschaft) und arbeitet zu 40% im Alterszentrum Y.________, ebenfalls in E.________(Ortschaft).