Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Teilweise aufgeschoben werden kann der Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 aStGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1).