20.3 Strafempfindlichkeit Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist nach wie vor schlecht. Er befand sich zwischenzeitlich wieder in Spitalpflege, zufolge Schwierigkeiten mit den Thrombozyten (Blutplättchen), die in zu geringer Anzahl vorhanden waren. Der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Eine weitere Reduktion aufgrund vermin- 46 derter Strafempfindlichkeit ist hingegen nicht vorzunehmen. Die Strafempfindlichkeit ist gesamthaft noch als normal zu bezeichnen.