HANS MATHYS, a.a.O., N. 266; BGE 121 IV 62). Der Beschuldigte ist weder geständig noch einsichtig. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung war er sich keiner Schuld bewusst. Ansonsten kann sein Verhalten nach Aufdeckung der Delikte sowie im Strafverfahren als positiv bezeichnet werden, was sich gesamthaft neutral auf die Strafzumessung auswirkt.