Der Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin ist komplett abgebrochen. Zu den beiden Söhnen hat er gemäss eigener Aussage noch Kontakt, wobei er sie an Besuchstagen trifft. Aufgrund dieser schwierigen persönlichen Verhältnisse, welche bereits während des Deliktszeitraums bestanden, ist die Strafe um weitere zwei Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.