Den Vorstrafen kommt eine ausserordentlich wichtige Rolle zu. Weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen wirken sich (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen; HANS MATHYS, a.a.O., N. 238 f.). Der Beschuldigte ist in Bern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat einen Bruder und eine Schwester. Nach der neun Jahre dauernden Schulzeit begann er eine Schreinerlehre, die er abbrach.