Dies rechtfertigt sich um so mehr, als – wie angesprochen – ausgerechnet diejenigen Delikte am längsten zurückliegen, welche am schwersten wiegen und sich dementsprechend auch am stärksten bei der Strafzumessung auswirken. Aus Sicht der Kammer erscheint daher eine Reduktion der Strafe um 4 Monate auf gesamthaft 26 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.