Seither hat er sich jedoch nichts mehr zu Schul- 44 den kommen lassen. Die Kammer ist der Auffassung, dem Beschuldigten trotz der weiteren Delikte in den nachfolgenden Jahren eine Strafmilderung wegen Zeitablaufs zu gewähren, da dies dem gesetzlichen Grundgedanken entspricht, dass das Strafbedürfnis mit der Zeit nachlässt. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als – wie angesprochen – ausgerechnet diejenigen Delikte am längsten zurückliegen, welche am schwersten wiegen und sich dementsprechend auch am stärksten bei der Strafzumessung auswirken.