187 Abs. 1 aStGB). Betreffend die Voraussetzung, dass sich der Beschuldigte seit der Tat wohl verhalten haben muss, ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte delinquierte über einen Zeitraum von rund 7 Jahren. Auch nach den soeben genannten schwereren Delikten zu Beginn dieser Zeitspanne folgten demnach weitere Übergriffe auf seine Tochter. Die sexuellen Handlungen mit Kindern endeten erst, nachdem die Taten des Beschuldigten im September 2016 bekannt wurden. Seither hat er sich jedoch nichts mehr zu Schul- 44 den kommen lassen.