Der Beschuldigte übte die sexuellen Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin über einen Zeitraum von rund 7 Jahren aus. Wie oben ausgeführt, fallen dabei gerade die Übergriffe zu Beginn dieser Zeitspanne – unter anderem aufgrund des jungen Alters der Straf- und Zivilklägerin – besonders ins Gewicht. Die schwereren Delikte (das Berühren des Penis und die im Liegen erfolgten Umarmungen in Bern) liegen im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bis zu zehn Jahre zurück, womit 2/3 der bei sexuellen Handlungen mit Kindern geltenden 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen sind (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 187 Abs. 1 aStGB).