Die Handlungen selbst erscheinen – wie beim ersten Tatkomplex – innerhalb des Spektrums möglicher sexueller Handlungen selbst nicht als äusserst gravierend, Gewicht erhalten sie vielmehr erneut durch den relativ langen Zeitraum und die Regelmässigkeit, mit welcher sich der Beschuldigte an seiner Tochter verging. Festzuhalten ist hierbei jedoch, dass der Beschuldigte stets Kleider an hatte, ebenso wie die Straf- und Zivilklägerin. Hinsichtlich des Vorsatzes gilt das zuvor Gesagte (vgl. Ziff. 16.2.1 und 17 hiervor). Das Tatverschulden ist folglich als leicht zu bezeichnen.