43 18. Asperation mit dem 3. Tatkomplex (Ziff. 3.1 der Anklageschrift) Die sexuellen Handlungen des 3. Tatkomplexes ereigneten sich zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die Straf- und Zivilklägerin im Teenageralter befand und sie somit bereits etwas älter war. Der Beschuldigte drückte die Straf- und Zivilklägerin regelmässig fest an sich und küsste sie dabei, während ihre Geschlechtsteile gegenseitig durch die Kleider aneinandergepresst wurden. Dies ereignete sich grundsätzlich jeden Morgen und kann somit als eine Art Ritual bezeichnet werden.