Betroffen von der Tat waren mit der Straf- und Zivilklägerin und deren Bruder insgesamt zwei Opfer. Die Straf- und Zivilklägerin war zum Tatzeitpunkt sieben, ihr Bruder sogar lediglich fünf Jahre alt, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Auf die Auswirkungen der sexuellen Handlungen auf die Straf- und Zivilklägerin wurde bereits oben hingewiesen (vgl. Ziff. 16.1.1 hiervor). Überdies hat der Vorfall auch bei F.________ Spuren hinterlassen und dessen – insbesondere sexuelle – Entwicklung beeinträchtigt, da es ihm offensichtlich schwer fällt, über das Thema Sexualität zu sprechen.