Sich an einem primären Geschlechtsteil berühren zu lassen, ist im Rahmen aller denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern als nicht mehr unerheblicher Vorfall einzustufen. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er es dabei nicht zum Samenerguss kommen liess, sondern die Aktion durch den Gang aufs WC von sich aus abgebrochen hat. Überdies handelte es sich um eine einmalige Handlung von dieser Schwere. Betroffen von der Tat waren mit der Straf- und Zivilklägerin und deren Bruder insgesamt zwei Opfer.