17. Asperation mit dem 2. Tatkomplex (Ziff. 1.4 und 2 der Anklageschrift) Zum Vorfall im Jahr 2009, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin und ihr Bruder F.________ mit dem Penis des Beschuldigten herumspielen mussten, ist insgesamt wenig bekannt. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich dazu nur zurückhaltend geäussert. Sich an einem primären Geschlechtsteil berühren zu lassen, ist im Rahmen aller denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern als nicht mehr unerheblicher Vorfall einzustufen.