11.2.2 hiervor). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in seiner Einsichtsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschuldigte wäre also ohne Weiteres in der Lage gewesen, die sexuellen Handlungen zu vermeiden. 16.3 Fazit zur Tatschwere / Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das objektive Tatverschulden als eher leicht anzusehen und die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Die subjektive Tatschwere ist sodann neutral zu werten. Die Kammer erachtet daher eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.