42 16.2 Subjektive Tatschwere 16.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beweggrund ist in der eigenen sexuellen Befriedigung zu sehen. Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen vor, um seinen sexuellen Bedürfnissen nachzukommen, was aber tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral gewertet wird. 16.2.2 Vermeidbarkeit Wie ausgeführt, litt der Beschuldigte zur Tatzeit nicht an einer psychischen Erkrankung (vgl. Ziff. 11.2.2 hiervor).