Er, der eigentlich eine Beschützerfunktion für seine Tochter hätte einnehmen sollen, hat sich über mehrere Jahre wiederholt an ihr vergangen, ohne dabei auch nur im Geringsten an die Folgen für seine Tochter zu denken. Das Handeln des Beschuldigten ist damit als verwerflich zu bezeichnen. 16.1.3 Fazit objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere ist vorliegend keineswegs zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den Strafrahmen im leichten Bereich.