Verwerflichkeit des Handelns Beim Beschuldigten handelt es sich wohlbemerkt um den Vater der Straf- und Zivilklägerin, also ausgerechnet um jene Person, der sie verständlicherweise vertraute, weshalb sie sich auch keine grossen Gedanken über das Richtig oder Falsch dieser Handlungen machte. Der Beschuldigte hat dieses Vertrauen und seine Rolle als Vater zu seinen Gunsten ausgenutzt. Er, der eigentlich eine Beschützerfunktion für seine Tochter hätte einnehmen sollen, hat sich über mehrere Jahre wiederholt an ihr vergangen, ohne dabei auch nur im Geringsten an die Folgen für seine Tochter zu denken.