Die Übergriffe an der I.________strasse ereigneten sich über fünf Jahre hinweg und überschatten damit einen grossen Teil der Kindheit der Straf- und Zivilklägerin. Die Handlungen des Beschuldigten mit seiner Tochter (fest drücken, Zungenküsse, Berührungen an der Scheide) sind zwar unter allen denkbaren sexuellen Handlungen nicht als gravierend, jedoch auch nicht als unerheblich zu bezeichnen. Von besonderer Bedeutung ist jedoch ohnehin nicht die Art der Übergriffe, sondern deren grosse Anzahl, die Regelmässigkeit sowie die lange Zeitspanne.