Die Handlungen des Beschuldigten 41 vermochte die Straf- und Zivilklägerin nicht einzuordnen, wie diese selbst erklärte. Aus diesem Grund – und weil sie ihrem Vater ohnehin körperlich unterlegen gewesen wäre – vermochte sie sich denn auch nicht konsequent zur Wehr zu setzen. Die Übergriffe an der I.________strasse ereigneten sich über fünf Jahre hinweg und überschatten damit einen grossen Teil der Kindheit der Straf- und Zivilklägerin.