16.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen war die die Straf- und Zivilklägerin zwischen 7 und 11 Jahre alt und damit noch sehr jung. Diese Phase ist für die Entwicklung eines Kindes von besonderer Bedeutung, umso wichtiger ist es, dass es eine möglichst unbeschwerte Kindheit erlebt. Die Handlungen des Beschuldigten 41 vermochte die Straf- und Zivilklägerin nicht einzuordnen, wie diese selbst erklärte.