Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere die Art und Weise des Tatvorgehens, das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts sowie die Folgen der Tat für die geschädigte Person. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 90 ff.).