16. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (1. Tatkomplex, Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift) 16.1 Objektives Tatverschulden Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere die Art und Weise des Tatvorgehens, das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts sowie die Folgen der Tat für die geschädigte Person.