Schliesslich ist festzuhalten, dass ausserordentliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, nicht vorliegen. Die angemessene Strafe ist daher vorliegend für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe festzulegen (Art. 40 aStGB).