L.________(Wohnsiedlung) in Bern (Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift), im konkreten Fall als am schwerwiegendsten, und nicht etwas das Spiel am Penis des Beschuldigten. Dies unter anderem daher, weil auch die Straf- und Zivilklägerin selbst nicht eine bestimmte Tat als besonders schwerwiegend empfunden hat (wie eben das Spielen mit dem Penis), sondern eindeutig die Dauer und Häufigkeit der einzelnen Handlungen im Vordergrund steht.