Überdies lässt sich auch keine weitere Unterteilung dieser Zeitspanne vornehmen, da aufgrund der vorliegenden Informationen nicht etwa gesagt werden kann, zu dieser oder jener Zeit wäre die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten innerhalb dieser Zeitspanne besonders intensiv gewesen oder hätte eine bestimmte Tathandlung (etwa Zungenküsse, Berühren der Scheide) besonders häufig stattgefunden. Innerhalb dieser drei Tatkomplexe erachtet die Kammer den ersten Tatkomplex, also sämtliche sich regelmässig wiederholenden Übergriffe des Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin in der Zeit von 2009 bis 2013 im