schuldigten. So kommt es, dass aus Sicht der Kammer die einzig praktikable Vorgehensweise für die Strafzumessung darin besteht, basierend auf der soeben erörterten Dreiteilung (Delikte im L.________(Wohnsiedlung) ohne Spielen am Penis, Delikte in E.________(Ortschaft), Spielen am Penis) drei Tatkomplexe zu bilden, dabei für einen Tatkomplex eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese durch Asperation mit den anderen Tatkomplexen angemessen zu erhöhen. Die einzelnen, für die nachfolgende Strafzumessung verwendeten Tatkomplexe lauten demnach wie folgt: 1. Regelmässige Übergriffe in der Zeit von 2009 bis 2013 im L.________(Wohnsiedlung) in Bern (Ziffer 1.1 – 1.3 der Anklageschrift);