Dabei vermochte die Straf- und Zivilklägerin die einzelnen Taten räumlich und – zumindest grob – auch zeitlich einzuordnen, indem sie Angaben zum Deliktsort (Familienwohnung im L.________ (Wohnsiedlung) oder in E.________(Ortschaft)) und ihrem ungefähren Alter zum Zeitpunkt der Taten machte.