Hinsichtlich Anzahl, Regelmässigkeit, genauen Ablauf sowie die einzelnen Kombinationen der verschiedenen Handlungen (Küssen, Umarmen, Berühren der Scheide) bestehen Unklarheiten. Die Straf- und Zivilklägerin konnte zu den einzelnen Vorfällen jeweils nur vage Angaben machen und vermochte mit ihren Ausführungen hauptsächlich den modus operandi des Beschuldigten aufzuzeigen sowie einige Taten genauer zu schildern, welche ihr aufgrund gewisser Besonderheiten besonders in Erinnerung geblieben sind. Dabei vermochte die Straf- und Zivilklägerin die einzelnen Taten räumlich und – zumindest grob – auch zeitlich einzuordnen, indem sie Angaben zum Deliktsort (Familienwohnung im L._____