In BGer 6B_523/2018 vom 23.8.2018 stellte das Bundesgericht klar, es habe mit dem vorgenannten Leitentscheid grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt. Eine solche Ausnahme ist gemäss dem Bundesgericht 39 somit nach wie vor dann zulässig, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich