So kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen „Einheitsstrafe“ hinauslaufe. In BGer 6B_523/2018 vom 23.8.2018 stellte das Bundesgericht klar, es habe mit dem vorgenannten Leitentscheid grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt.