Die Kritik sei nicht von der Hand zu weisen und die zahlreichen Ausnahmen trügen nicht zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine Ausnahme für bestimmte Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vor und schliesse die Anwendung des Asperationsprinzips bei mehrfacher Begehung desselben Delikts gerade nicht aus. So kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen „Einheitsstrafe“ hinauslaufe.