Dabei stellte es zunächst fest, dass die Voraussetzungen von Regel und Ausnahme bei der Gesamtstrafe nicht immer klar seien und mehr und mehr fliessend erscheinen würden (E. 2.4). Es führte sodann in Erwägung 3.5.4 aus, dass die vom Bundesgericht in letzter Zeit vermehrt tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode zur Gesamtstrafenbildung, namentlich bei Seriendelikten und einer mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands, von Teilen der Lehre wiederholt kritisiert worden seien. Die Kritik sei nicht von der Hand zu weisen und die zahlreichen Ausnahmen trügen nicht zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung bei.