wiederholenden Übergriffe des Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin in der Zeit von 2009 bis 2013 im L.________(Wohnsiedlung) in Bern (Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift), also ohne das Spielen mit dem Penis. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch eine Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Im Leitentscheid BGE 144 IV 217 hat das Bundesgericht seine konstante Rechtsprechung zur Anwendung der konkreten Methode bei der Strafzumessung bestätigt. Dabei stellte es zunächst fest, dass die Voraussetzungen von Regel und Ausnahme bei der Gesamtstrafe nicht immer klar seien und mehr und mehr fliessend erscheinen würden (E. 2.4).