Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem halben Jahr und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der mehrfachen Handlungen ist vorliegend eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu erhöhen. Die Einsatzstrafe wird ausgehend von dem konkret gravierendsten Ereignis festgesetzt, da die abstrakte Strafdrohung für alle Delikte gleich hoch ist. Als solches erachtet die Kammer vorliegend nicht eine einzelne Handlung, sondern einen ganzen Tatkomplex, nämlich alle sich regelmässig