38 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Strafzumessung zunächst der Strafrahmen zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen.