Die Voraussetzung der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB ist erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass die Kammer für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern eine Freiheitsstrafe als die angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Das Asperationsprinzip gemäss Art.