Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41, 42 Abs. 1 StGB) hat der Gesetzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen mit Kindern käme aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten sowohl nach altem wie auch nach neuem Sanktionenrecht einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe in Betracht. Damit führt das neue Recht im Ergebnis nicht zu einer milderen Sanktion, weshalb das jeweils zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden ist.