Schliesslich war dem Beschuldigten als Vater der Straf- und Zivilklägerin und des Geschädigten F.________ auch das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Tathandlungen bekannt. Der Beschuldigte hat demnach wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung