Unbehelflich sind die Ausführungen des Beschuldigten, er habe die Scheide der Straf- und Zivilklägerin unabsichtlich berührt. Sie sind als reine Schutzbehauptungen zu werten, da es schlichtweg nicht glaubhaft erscheint, dass diese und sämtliche weiteren von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Berührungen zufällig geschehen sein sollen. Der Beschuldigte wusste genau, was er durfte und wo seine Grenzen waren und diese hat er bewusst immer und immer wieder überschritten. Schliesslich war dem Beschuldigten als Vater der Straf- und Zivilklägerin und des Geschädigten F._____